Um sich als attraktiver Unternehmer zu positionieren, muss in einem Stellenangebot schon etwas geboten werden. Daher tauchen im häufiger in den Stellenanzeigen Ausschreibungen mit Corporate Benefits auf, zu denen auch sportliche Angebote gehören.
Was versteht man unter dem Benefit Sportangebot?
Das Steuergesetz erlaubt es Arbeitgebern monatlich (im Jahr 2020: 44,00 Euro) oder jährlich (im Jahr: 2020 600 Euro) einen bestimmten Betrag (die Höhe ändert sich ständig) steuerfrei pro Mitarbeiter für gesundheitsfördernde Maßnahmen aufzuwenden.
Hierfür bieten sich verschiedene Gelegenheiten an:
• Präventionskurse
• Mitgliedschaft im Fitness Studio
• betriebseigenes Fitness Studio
• Personal Trainer
• regelmäßige Lauftreffs u. s. w.
Davon profitieren nicht nur die Angestellten, denen mit diesem Angebot ein zusätzliches kleines Gehalt winkt, sondern auch die Arbeitgeber. Denn mit regelmäßigem Sport werden nachweislich Krankenstände gering gehalten und jeder Benefit bedeutet Motivation für die Mitarbeitet.
Was sagt der Fiskus zum sportlichen Zuschuss?
Abreitgeber haben laut Steuergesetz zwei Möglichkeiten, ihre Mitarbeiter bei den Kosten für sportliche Betätigung zu unterstützen.
Sie können:
• entweder den steuerfreien monatlichen Sachbezug dafür nutzen, bei dem es keine Einschränkungen bezüglich der sportlichen Tätigkeiten gibt.
• die Kosten für bestimmte Präventivkurse bis zu einem bestimmten jährlichen Betrag für den Mitarbeiter übernehmen. Diese müssen den Anforderungen des fünften Sozialgesetzbuches entsprechen und sind in der Regel als solche ausgelobt.
Besonders begehrt ist der Zuschuss zum Sport in Berufen, in denen der Arbeitnehmer hohen körperlichen Belastungen ausgesetzt ist (z. Bsp. Berufskraftfahrer).
Beide Zuschüsse sind nicht nur steuerfrei, sondern auch von den Sozialabgaben befreit.
Was gilt es zu beachten?
Zuschüsse zur sportlichen Betätigung dürfen nicht in Euro an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden, da es sich hierbei um steuerfreie Sachbezüge handelt. Der Arbeitgeber hat bei der Gewährung der Zuschüsse mehrere Möglichkeiten, um ein sogenanntes Sachgeschäft mit dem Arbeitnehmer zu vermeiden:
• Er kann die Beiträge für den Sport seines Mitarbeiters ganz oder teilweise direkt an den Dienstleister überweisen.
• Er stellt seinem Mitarbeiter eine Art Firmen-Kreditkarte aus, mit welcher dieser seine Beiträge beim jeweiligen Dienstleister bezahlen kann. Dabei ist darauf zu achten, dass nicht der Angestellte, sondern der jeweilige Dienstleister Vertragspartner des Arbeitgebers ist.
Besonders bezüglich des Steuerrechts muss auf eine korrekte Umsetzung beim Benefit geachtet werden. So ist es wichtig, dass Verträge mit einem Dienstleister monatlich kündbar sind, da der Fiskus ansonsten dem Arbeitnehmer unterstellt, ihm würde der gesamte Jahresbetrag mit einem Mal zur Verfügung steht. Das würde dazu führen, dass der Arbeitnehmer für alles, was über den monatlichen Sachbezug hinaus geht, Steuern und Sozialabgaben zu zahlen hätte.
Die Vorteile des Benefits
Auch hier profitieren wieder beide Seiten:
Arbeitgeber positionieren sich damit nicht nur als fortschrittlich und attraktiv, sondern können mit geringeren Krankenständen und motivierteren Mitarbeitern rechnen.
Arbeitnehmer profitieren von einer ausgezeichneten Teambildung durch den gemeinsamen Sport mit Arbeitskollegen. Hinzu kommt die Förderung der eigenen Gesundheit und das zusätzliche steuerfreie Einkommen.